inzwischen hatten wir Gelegenheit, den Inhalt Ihres Schreibens zu überprüfen.
Hierzu möchten wir im folgenden Stellung nehmen:
In Ihrem Schreiben teilen Sie uns mit, daß Sie im Hotel kein Zimmer mit Balkon beziehen konnten.
Hierin liegt eine Unannehmlichkeit, die nicht zur Minderung berechtigt. Bei einem Aufenthalt in Istanbul steht die Erkundung von Land und Leuten im Vordergrund. Ein Hotelzimmer dient zum Schlafen und zum kurzfristigen Aufenthalt. Dementsprechend werden Balkone nach allgemeiner Erfahrung nur sehr wenig genutzt. Daher bedeutete der fehlende Balkon nur eine geringfügige Schmälerung Ihres Urlaubsgenusses und begründete – da die gesetzliche Erheblichkeitsschwelle des §651 d i BGB noch nicht berührt wurde - keinen Minderungsanspruch. Dies gilt um so mehr, als es in Ihrem Hotel eine Sonnenterrasse gab9, die - einem Balkon gleich - entspannenden Aufenthalt an der freien Luft versprach.
Wir bedauern, daß ein Radio nicht im Zimmer vorhanden war Das
Fehlen eines Radios allerdings wird für den Reisenden regelmäßig
nicht ins Gewicht fallen, da bei einem Aufenthalt in einem südlichen
Urlaubsland ohnehin davon auszugehen ist, daß ein Unterhaltungswert
nicht gegeben ist.
Es ist richtig, daß wir in unserer werblichen Ausschreibung mit verschiedenen Freizeitmöglichkeiten, unter anderem mit Sauna und Fitneßraum, geworben haben. Dieser Palette von Betätigungsmöglichkeiten können Sie entnehmen, daß unser Angebot als eine Gesamtheit von verschiedenen Freizeitmöglichkeiten aufzufassen war, so daß eine teilweise Beschränkung dieses Angebotes nicht zu einem Reisemangel führen konnte.
So war es möglich, vor Ort diverse andere interessante Freizeitangebote wahrzunehmen. Wir sind der Ansicht, daß diese Ausweichmöglichkeiten eine angemessene Freizeitgestaltung während Ihrer Reise ermöglichten und daher nicht davon ausgegangen werden kann, daß diese insoweit mangelhaft war. Es wurde eben eine normale Pauschalreise mit diversen Freizeitangeboten gebucht, die vom Ausflugsprogramm bis zu sportlichen Betätigungsmöglichkeiten in der Ferienanlage reichten. Diese Leistungen wurden auch erbracht.
Des weiteren fühlten Sie sich durch die Reiseleitung nicht genügend betreut. Wir bitten Sie zu bedenken, daß unsere Reiseleitung eine Vielzahl von Ferienanlagen zu betreuen hat, so daß die Anwesenheit in der jeweiligen Anlage auf bestimmte Sprechzeiten begrenzt ist. Uns ist bewußt, daß dadurch der Gast nicht rund um die Uhr einen Ansprechpartner in unmittelbarer Nähe hat. Für dringliche Fälle sind deshalb die Regionalbüros sowie die Kundendienstzentrale zu den üblichen Bürozeiten (in der Saison auch weit darüber hinaus) besetzt. Die jeweiligen Telefonnummern lassen sich auf den Öger Tours Informationstafeln und in den Reiseunterlagen finden. Auch das Rezeptionspersonal der Ferienanlaqe ist in der Lage, jederzeit Kontakt mit unseren Mitarbeitern aufzunehmen. Wir sind der Auffassung, daß somit grundsätzlich eine gute Betreuung des Gastes möglich ist.
Sie beanstanden das von unserer Reiseleitung vor Ort angebotene Ausfluqspaket zum Preis von DM 35,--. Bitte beachten Sie, daß in diesem Paket Serviceleistungen enthalten sind, die Sie vorher nicht gebucht haben. Hierzu gehören die Eintrittspreise hinsichtlich der Sehenswürdigkeiten und gegebenenfalls die Mittagessen sowie andere Zusatzleistungen. Insbesondere soll hier die Führung unserer Reiseleitung durch die sehenswürdigen Stätten erwähnt werden. Auch diese Leistung haben Sie vor Ihrer Reise nicht mitgebucht. Gebucht war in diesem Zusammenhang lediglich die Betreuung durch unsere Reiseleitung, jedoch keine sachkundige Führung.
Darüber hinaus erlauben wir uns die Anmerkung, daß der Kauf des Ausflugspaketes vor Ort freigestellt war. Nach unserer Information haben auch viele Reisegäste auf dieses Paket verzichtet, ohne daß hierdurch Unstimmigkeiten entstanden sind.
Sollten sich dennoch Mißverständisse ergeben haben, die ihre Ursache möglicherweise in dem Verhalten unserer Reiseleitung gehabt haben, so bitten wir um Entschuldigung. Ein Preisminderungsanspruch wird hierdurch jedoch nicht begründet.
Auf Ausflügen kann es schon einmal vorkommen, daß das Programm geringfügig abgeändert werden muß. Dies ist darauf zurückzuführen, daß z.B. häufig in besucherschwachen Zeiten an Sehenswürdigkeiten und historischen Denkmälern kurzfristig Renovierungs- oder Ausbesserungsarbeiten angesetzt werden. Dadurch stehen diese dann nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung.
Von solchen Arbeiten werden wir als Reiseveranstalter im Vorwege meist nicht informiert, so daß an unsere Gäste auch keine entsprechenden Informationen über nunmehr notwendig gewordenen Änderungen weitergegeben werden können. Im Falle derartiger Änderungen sind alle unsere Reiseleiter jedoch gehalten, entsprechende Alternativen kurzfristig auszuarbeiten und den Reisenden anzubieten. Bitte haben Sie Verständnis dafür, daß es in Ausnahmefällen dabei qualitativ geringfügige Abweichungen geben kann. Da das Ausflugsangebot jedoch ohnehin als ein Gesamtangebot verstanden werden muß, ist beim Ausfall des einen oder anderen Ausflugsziels noch kein Reisemangel verwirklicht.
Aus rechtlichen Gründen möchten wir an dieser Stelle hervorheben, daß wir von einem Reisemangel in Ihrem Fall nicht ausgehen können und die geltend gemachten Ansprüche endgültig ablehnen.
Das heißt nicht, daß wir die Umstände, die Sie zur Reklamation bewogen haben, nicht ernst nehmen. Wir werden Ihre Kritik beherzigen. Gleichzeitig hoffen wir, daß Ihnen die Türkei als Urlaubsland weiterhin in guter Erinnerung bleibt.
Aus Gründen der Kulanz und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage sind wir jedoch bereit, zur Abgeltung sämtlicher eventueller Ansprüche Ihrer Personen eine einmalige Zahlung in Höhe von DM 50,-- zu leisten.
Ein Scheck über die vorgenannte Summe liegt diesem Schreiben bei. Wir machen Sie darauf aufmerksam, daß Sie den Scheck nur einlösen dürfen, wenn Sie unser Vergleichsangebot annehmen. Wir verzichten auf den Zugang Ihrer Annahmeerklärung.
Mit freundlichen Grüßen
Öger Tours GmbH
Rechtsabteilung